Beratungseinsatz nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,

2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen. Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Behilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungs-stellen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

 

Die Pflegefachkraft hilft Ihnen:

  • einzuschätzen, ob die Überleitung von der Pflegestufe in den Pflegegrad passt oder ein Antrag auf Neubegutachtung sinnvoll und notwendig erscheint,
  • bei Bedarf zusätzliche Hilfen in Anspruch zu nehmen,
  • festzustellen, ob der zu Pflegende noch zusätzliche Pflegeleistungen benötigt
  • mit der Beratung über Pflegehilfsmittel, die Ihnen die Pflege erleichtern,
  • mit Informationen zu den Möglichkeiten einer Wohnungsanpassung,
  • mit Aufklärung über eine mögliche soziale Absicherung der pflegenden Personen
  • zu erkennen, ob zusätzliche Rehabilitationsmaßnahmen nötig werden,
  • mit Hinweisen auf Pflegekurse, die außer Haus stattfinden,

Sie erhalten eine Bescheinigung, die das Ergebnis der Pflegeberatung enthält. Diese Bescheinigung leiten Sie an die Pflegekasse weiter.
Die Informationen unterliegen der Schweigepflicht.

Sollten Sie die Beratung oder den Bericht ablehnen, kann Ihnen die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder entziehen.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, rechtzeitig die Beratungsgespräche bei Ihrem Pflegedienst anzufordern.

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