Von der Pflegestufe mit und ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz zum Pflegegrad

Ab 01.01.2017 werden Pflegede, bei denen bis zum 31.12.2016 eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde, einem Pflegegrad zugeordnet. Hierfür ist keine gesonderte Antragsstellung erforderlich, der schriftliche Bescheid der Pflegekasse geht Ihnen automatisch zu. Durch die Zuordnung zu einem Pflegegrad werden Sie in Ihren bisherigen Leistungsansprüchen nicht schlechter gestellt als vorher in den Leistungen Ihrer Pflegestufe (gesetzlicher Besitzstandsschutz).

Pflegeleistungen ab 2017

Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wird ab 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt, der kognitive, psychische und körperliche Beeinträchtigungen gleichermaßen berücksichtigt. Die derzeit gültigen drei Pflegestufen werden durch fünf Pflegegrade ersetzt. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit ist zukünftig, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit oder seinen Fähigkeiten beeinträchtigt ist und ob er deshalb Hilfe anderer bedarf.

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