Verhinderungspflege

Pflege bei Verhinderung oder Ersatzpflege

Wenn die bisherige Pflegeperson stundenweise bzw. tageweise beispielsweise wegen Urlaub oder Krankheit vorübergehend verhindert ist, kann die Versorgung druch andere Personen, Dienste oder Einrichtungen übernommen werden. So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.

Während der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen gewährt (je Kalenderjahr).

Es besteht die Möglichkeit, zusätzlich den halben Kurzzeitpflegeanspruch in Höhe von 806 € in Verhinderungspflege umzuwidmen. Das Budget der Verhinderungspflege kann im Bedarfsfall auch für Kurzzeitpflege oder Tagespflege genutzt werden.

Pflegegrad                     1           2            3             4             5

Verhinderungspflege   0 €    1.612 €  1.612 €   1.612 €    1.612 €

(jährlich)

 

 

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