Übersicht der Leistungskomplexe SGB XI

Verbindliche Hinweise zur Erbringung und Abrechnung der Leistungskomplexe

Die nachfolgenden Leistungen sind in Komplexe gefasst und beschreiben Tätigkeiten ambulanter Pflegedienste für Pflegebedürftige. Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeitsstörungen in den sechs Bereichen bzw. Modulen  Mobilität (1), Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (3), Selbstversorgung (4), Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (5), Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (6). Wobei alle Module bei der Festlegung des Pflegegrades in unterschiedlicher Wertigkeit einfließen. Die Module 7 (Außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) werden zur Ermittlung des Pflegegradese nicht herangezogen und sind lt. 3. Empfehlungen des Expertenbeirats (2013) lediglich eine geeignete Informationsquelle für eine individuelle Pflege- und Hilfeplanung.

Daraus folgt, dass die entsprechend dem Leistungskatalog vereinbarten Leistungsinhalte sich stets nach dem individuellen Pflegebedarf, den Selbstpflegemöglichkeiten des Pflegebedürftigen sowie den Möglichkeiten und Fähigkeiten der beteiligten Pflegepersonen auszurichten haben. Leistungsart und Leistungsinhalte werden vom Pflegedienst als Unterstützung, als teilweise oder vollständige Übernahme der Versorgung oder im Rahmen der Beaufsichtigung, Aufforderung, Motivation und Anleitung des Pflegebedürftigen mit dem Ziel erbracht, die Selbstversorgungspotentiale zu erhalten und stärken.

Bei der Leistungsbeschreibung wird nicht unterschieden, ob die Leistungen für vorrangig somatisch beeinträchtigte Pflegebedürftige oder vorrangig kognitiv und psychisch beeinträchtigte Pflegebedürftige erbracht werden. Das konkrete Leistungsgeschehen richtet sich daher an der konkreten Beeinträchtigung bzw. dem individuellen Pflegebedarf aus. Sämtliche Hilfen sind im Rahmen de aktivierenden, ressourcenorientierten Pflege zu erbringen. Die aktivierende Pflege, einschließlich der Kommunikation mit dem Pflegebedürftigen stellt keine besondere, eigenständige Leistung dar. Sie ist vielmehr selbstverständlicher Bestandteil aller zu erbringenden Leistungen. Jemdem einzelnen Leistungskomplex sind die Leistungsart und verschiedene Leistungsinhalte zugeordnet. Die Leistungsart udn die wesentlichen Inhalte werden durch Fettdruck hervorgehoben. Bei gleichzeitiger Erbringung von mehreren Leistungskomplexen sind, soweit möglich, die verbundenen Leistungskomplexe 18-26 und 29 abzurechnen. Soweit Angehörige und/oder andere Pflegepersonen Leistungen selbst vornehmen, ist vom Pflegedienst auf notwendige prophylaktische pflegerische Maßnahmen hinzuweisen. Der Pflegedienst ist für die Qualität der Leistungen seiner Einrichtung verantwortlich. Mit den ausgewiesenen Vergütungen nach Punkten eines Leistungskomplexes sind alle vertraglichen Leistungen abgegolten. Die für die jeweilige Leistunge erforderliche Vor- und Nachbereitung ist Bestandteil des Leistungskomplexes und nicht gesondert vergütungsfähig.

Der Leistungseinsatz nach Zeit beginnt grundsätzlich mit dem Betreten der Häuslichkeit und endet mit dem Verlassen der Häuslichkeit. Bei Einsätzen außerhalb der Häuslichkeit beginnt der Einsatz nach Zeit mit der Begrüßung und endet mit der Verabschiedung. Werden in einem Einsatz sowohl verrichtungsbezogene Tätigkeiten als auch Leistungenn nach Zeit erbracht, beginnt und/oder endet die Leistungszeit der nach Zeit abgerechneten Leistung mit Beginn bzw. Ende der verrichtungsbezogenen Tätigkeit. Der Leistungseinsatz nach Zeit beinhaltet somit auch den Zeitaufwand für die erforderliche Vor- und Nachbereitung der Leistungserbringung vor Ort (Leistungszeit). In Abhängigkeit vom individuellen Pflegebedarf und den Ressourcen des Pflegebedürftigen ist ein Leistungskomplex dann abrechnungsfähig, wenn zu der jeweiligen Leistungsart mindestens die fettgedruckten wesentlichen Leistungsinhalte vollständig erbracht werden. Alle Vergütungen gelten unabhängig  von dem Wochentag und Uhrzeit. Der Pflegedienst berechnet unabhängig vom Kostenträger für die erbrachten Leistungen die mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern ausgehandelten Entgelte entsprechend der gültigen Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI. Neben den Vergütungssätzen für die im Leistungskomplexsystem aufgeführten Leistungen nach § 89 SGB XI kann der Pflegedienst mi dem Pflegebedürftigen nur solche anderen Leistungen vereinbaren, die nicht Bestandteil des Leistungskomplexkatalogs sind. Leistungen nach dem Leistungskomplex 31/32 sind gegenüber den Sozialhilfeträgern vorbehaltlich der Änderung des SGB XI nicht abrechnungsfähig. Leistungen, die nach dem SGB XII erbracht werden, bleiben hiervon unberührt. 

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